§ 321 SGB V – Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

Der folgende Text gibt § 321 SGB V im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Der Gesetzestext

(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Was dabei zu beachten ist

Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 700 Paragrafen des SGB V auf. Zur Übersicht des SGB V

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.