§ 286 SGB V – Datenübersicht

§ 286 des Gesetzes SGB V regelt „Datenübersicht“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über

1.
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
2.
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
3.
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
4.
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.

Gut zu wissen

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Hierauf nehmen Bezug

2 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Davor und danach

Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V

Amtliche Fundstelle

Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..

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