§ 265 SGB V – Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle

Wortlaut von § 265 SGB V, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Amtlicher Wortlaut

Die Satzungen der Landesverbände und der Verbände der Ersatzkassen können eine Umlage der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten für aufwendige Leistungsfälle und für andere aufwendige Belastungen ganz oder teilweise zu decken. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden; Näheres über Voraussetzungen, Rückzahlung und Verzinsung regelt die Satzung des Verbandes.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Im Gesetz weiterlesen

Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB V (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..

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