§ 132h SGB V – Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Der folgende Text gibt § 132h SGB V im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).
Amtlicher Wortlaut
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
Was dabei zu beachten ist
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Benachbarte Vorschriften
Alle 700 Paragrafen des SGB V stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB V
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6..
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

