§ 345a SGB III – Pauschalierung der Beiträge
Der folgende Text gibt § 345a SGB III im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594).
Der Gesetzestext
Für die Personen, die als Bezieherinnen oder Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2 Nr. 3) wird für jedes Kalenderjahr ein Gesamtbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbeitrag beträgt
- 1.
- die Bezugsgröße der Sozialversicherung,
- 2.
- die Zahl der Zugänge an Arbeitslosengeldbezieherinnen und Arbeitslosengeldbeziehern aus dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
- 3.
- die durchschnittlich durch Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erworbene Anspruchsdauer
Einordnung
Verweise auf andere Paragrafen sind keine Nebensache: Sie holen fremde Regelungen in diese Vorschrift hinein.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 345a Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Benachbarte Vorschriften
Das SGB III umfasst insgesamt 405 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des SGB III
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB III (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.
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