§ 168 SGB III – Vorschuss

Diese Seite gibt § 168 SGB III wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Der Gesetzestext

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2.
das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
1.
wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
2.
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.

Hinweis

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

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Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB III (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1a G v. 24.7.

Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.