§ 83 SGB XII – Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

§ 83 SGB XII im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen“.

Der Gesetzestext

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Hinweis

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Verweise auf diese Norm

1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Benachbarte Vorschriften

Alle 195 Paragrafen des SGB XII stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des SGB XII

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XII (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.