§ 61c SGB XII – Pflegegrade bei Kindern

Wortlaut von § 61c SGB XII, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Amtlicher Wortlaut

(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend.

(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

1.
Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,
2.
Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,
3.
Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,
4.
Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.

Was dabei zu beachten ist

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Im Gesetz weiterlesen

Die Gesamtübersicht listet alle 195 Paragrafen des SGB XII auf. Zur Übersicht des SGB XII

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des SGB XII (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.