§ 112 SGB XII – Kostenerstattung auf Landesebene

Der folgende Text gibt § 112 SGB XII im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022).

Amtlicher Wortlaut

Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.

Hinweis

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.

Davor und danach

Zum SGB XII sind hier 195 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des SGB XII

Amtliche Fundstelle

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des SGB XII (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 2d G v. 24.7.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.