§ 55 OWiG – Anhörung des Betroffenen

Der folgende Text gibt § 55 OWiG im amtlichen Wortlaut wieder. Die Vorschrift gehört zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

Der Gesetzestext

(1) § 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.

(2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Auf § 55 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.

Im Gesetz weiterlesen

Die Gesamtübersicht listet alle 148 Paragrafen des OWiG auf. Zur Übersicht des OWiG

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des OWiG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.