§ 40 OWiG – Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
§ 40 des Gesetzes OWiG regelt „Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Wortlaut der Vorschrift
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
Einordnung
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 40 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Davor und danach
Zum OWiG sind hier 148 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des OWiG
Woher dieser Text stammt
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des OWiG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602.
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

