§ 54 MarkenG – Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
§ 54 MarkenG: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen.
Der Gesetzestext
(1) Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
- 1.
- gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
- 2.
- er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
(2) Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
Gut zu wissen
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Hierauf nehmen Bezug
Andere Vorschriften nehmen auf § 54 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
Im Gesetz weiterlesen
Das MarkenG umfasst insgesamt 191 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des MarkenG
Woher dieser Text stammt
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 20.5.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

