§ 339 InsO – Insolvenzanfechtung
Wortlaut von § 339 InsO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
Eine Rechtshandlung kann angefochten werden, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
Was dabei zu beachten ist
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
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Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des InsO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

