§ 294 InsO – Gleichbehandlung der Gläubiger

§ 294 des Gesetzes InsO regelt „Gleichbehandlung der Gläubiger“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist nicht zulässig.

(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig.

Was dabei zu beachten ist

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Im Gesetz weiterlesen

Das InsO umfasst insgesamt 411 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des InsO

Woher dieser Text stammt

Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.