§ 240 InsO – Änderung des Plans

§ 240 des Gesetzes InsO regelt „Änderung des Plans“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.

Der Gesetzestext

Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden.

Hinweis

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Davor und danach

Zum InsO sind hier 411 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des InsO

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des InsO (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.