§ 602 HGB – Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

§ 602 HGB trägt die amtliche Überschrift „Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Amtlicher Wortlaut

Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Einordnung

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 696 Paragrafen des HGB auf. Zur Übersicht des HGB

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des HGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.