§ 519 HGB – Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

§ 519 HGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Handelsgesetzbuch.

Amtlicher Wortlaut

Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das

1.
auf den Inhaber lautet,
2.
an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder
3.
auf den Namen des Besitzers lautet.

Zur Einordnung

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Benachbarte Vorschriften

Zum HGB sind hier 696 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des HGB

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.

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