§ 345 HGB

Hier finden Sie § 345 HGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.

Der Gesetzestext

Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Teile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Teile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein anderes ergibt.

Hinweis

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

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Zum HGB sind hier 696 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des HGB

Amtliche Fundstelle

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des HGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.

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