§ 269 HGB – (weggefallen)
§ 269 enthält derzeit keinen Regelungsinhalt. Solche Lücken entstehen, wenn eine Vorschrift gestrichen wird, ohne das Gesetz neu zu nummerieren.
Benachbarte Vorschriften
Vorher§ 268Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerkeDanach§ 270Bildung bestimmter Posten
Das HGB umfasst insgesamt 696 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des HGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

