§ 126 HGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter
§ 126 HGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Handelsgesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Hinweis
Kurze Vorschriften wie diese wirken oft unscheinbar, entfalten ihre Bedeutung aber erst im Zusammenspiel mit den benachbarten Paragrafen.
Hierauf nehmen Bezug
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 127 HGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
Benachbarte Vorschriften
Zum HGB sind hier 696 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des HGB
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des HGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

