§ 102 HGB

Diese Seite gibt § 102 HGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Amtlicher Wortlaut

Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Davor und danach

Alle 696 Paragrafen des HGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des HGB

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2.

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.