Art 47 GG

Art 47 GG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet diese Vorschrift.

Amtlicher Wortlaut

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Gut zu wissen

Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.

Davor und danach

Alle 202 Paragrafen des GG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des GG

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des GG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.