Art 136 GG
Wortlaut von Art 136 GG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
Einordnung
Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Verweise auf Art 136 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.
Benachbarte Vorschriften
Die Gesamtübersicht listet alle 202 Paragrafen des GG auf. Zur Übersicht des GG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3..
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