§ 61a GewO – Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
Diese Seite gibt § 61a GewO wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Der Gesetzestext
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes gilt § 29 entsprechend.
(2) Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend. Die zuständige Behörde kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren für ihren Bezirk Ausnahmen zulassen.
Einordnung
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Verweise auf diese Norm
Diese Vorschrift wird von anderen Normen in Bezug genommen. Die Liste zeigt, welche Regelungen auf sie aufbauen.
- § 60d GewO Verhinderung der Gewerbeausübung
- § 60b GewO Volksfest
- § 68 GewO Spezialmarkt und Jahrmarkt
- § 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
- § 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Benachbarte Vorschriften
Alle 170 Paragrafen des GewO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des GewO
Quelle und Stand
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202.
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