§ 458 FamFG – Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
Wortlaut von § 458 FamFG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Der Gesetzestext
(1) In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt; das Recht, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, bleibt unberührt.
(2) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
Gut zu wissen
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG
Woher dieser Text stammt
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Der Wortlaut ist amtlich, die Einordnung redaktionell. Für die Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt ersetzt beides keine Beratung.

