§ 442 FamFG – Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
Hier finden Sie § 442 FamFG vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Der Gesetzestext
(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Gut zu wissen
Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.
Benachbarte Vorschriften
Alle 528 Paragrafen des FamFG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des FamFG
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des FamFG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

