§ 424 FamFG – Aussetzung des Vollzugs

§ 424 FamFG im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Aussetzung des Vollzugs“.

Der Gesetzestext

(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

Was dabei zu beachten ist

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Verweise auf diese Norm

Verweise auf § 424 finden sich an 1 Stellen im erfassten Bestand. Sie sind oft aufschlussreicher als der Wortlaut allein.

Im Gesetz weiterlesen

Das FamFG umfasst insgesamt 528 Vorschriften. Die vollständige Übersicht führt zu jedem einzelnen Paragrafen. Zur Übersicht des FamFG

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.