§ 245 FamFG – Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland

Diese Seite gibt § 245 FamFG wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.

Der Gesetzestext

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

Hinweis

Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.

Hierauf nehmen Bezug

1 Vorschriften verweisen auf diese Norm. Das ist ein guter Weg, den Zusammenhang zu erschließen, in dem sie steht.

Im Gesetz weiterlesen

Die Gesamtübersicht listet alle 528 Paragrafen des FamFG auf. Zur Übersicht des FamFG

Amtliche Fundstelle

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 23.4..

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