§ 580a BGB – Kündigungsfristen
Hier finden Sie § 580a BGB vollständig und unverändert, so wie er derzeit gilt.
Amtlicher Wortlaut
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
- 2.
- wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
- 3.
- wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- 1.
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
- 2.
- wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Fußnoten
(+++ Die Neubekanntmachung (Bek v. 2.1.2002 I 42) weicht von der dieser vorhergehenden letzten konsolidierten Fassung vom 19.6.2001 wie folgt ab: In Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 steht jeweils anstelle von "Kalendervierteljahres" jetzt "Kalendervierteljahrs"+++)
Ausführlich erklärt
Wie diese Regelung angewendet wird, lesen Sie in Gesetzliche Kündigungsfrist beim Gewerbemietvertrag: § 580a BGB mit allen Terminen.
Hinweis
Achten Sie auf Formulierungen wie „soweit“, „es sei denn“ oder „abweichend von“. Sie kennzeichnen die Ausnahmen, an denen sich Fälle entscheiden.
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Amtliche Fundstelle
Der Text stammt aus der amtlichen Fassung, die das Bundesamt für Justiz unter gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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