§ 2311 BGB – Wert des Nachlasses
§ 2311 BGB im Volltext. Die amtliche Überschrift lautet „Wert des Nachlasses“.
Der Gesetzestext
(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
Hinweis
Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich erst aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes.
Benachbarte Vorschriften
Zum BGB sind hier 2550 Vorschriften erfasst, jede mit eigenem Wortlaut. Zur Übersicht des BGB
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BGB (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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