§ 1966 BGB – Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

Der Wortlaut von § 1966 BGB steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Wortlaut der Vorschrift

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

Was dabei zu beachten ist

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

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Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.