§ 1925 BGB – Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Diese Seite gibt § 1925 BGB wieder. Grundlage ist die amtliche Fassung, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
Amtlicher Wortlaut
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
Was dabei zu beachten ist
Vorschriften dieser Länge enthalten meist mehrere Absätze mit unterschiedlicher Reichweite. Es lohnt sich, sie einzeln zu lesen.
Im Gesetz weiterlesen
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
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