§ 1600a BGB – Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
§ 1600a BGB: amtlicher Text, geltende Fassung. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Bürgerliches Gesetzbuch.
Amtlicher Wortlaut
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.
(3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter die Anfechtung erklären.
(4) Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(5) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
Hinweis
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Benachbarte Vorschriften
Alle 2550 Paragrafen des BGB stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BGB
Quelle und Stand
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BGB (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, .
Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.

