§ 84 BetrVG – Beschwerderecht
Wortlaut von § 84 BetrVG, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.
Wortlaut der Vorschrift
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
Was dabei zu beachten ist
Begriffe im Gesetzestext haben oft eine engere oder weitere Bedeutung als im Alltagsgebrauch.
Hierauf nehmen Bezug
Auf § 84 wird an 1 Stellen verwiesen. Wer die Tragweite einer Vorschrift einschätzen will, findet hier den besten Ansatzpunkt.
Davor und danach
Alle 148 Paragrafen des BetrVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BetrVG
Amtliche Fundstelle
Quelle des Wortlauts: gesetze-im-internet.de, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und dem Bundesamt für Justiz. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Diese Seite ist ein redaktionelles Angebot und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist im Streitfall die Auslegung durch die Gerichte.

