§ 8 BetrVG – Wählbarkeit
§ 8 des Gesetzes BetrVG regelt „Wählbarkeit“. Maßgeblich ist der nachstehende Wortlaut.
Der Gesetzestext
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
Gut zu wissen
Die Absätze bauen in der Regel aufeinander auf: Der erste nennt den Grundsatz, die folgenden Ausnahmen oder Verfahrensfragen.
Wer auf diese Vorschrift verweist
Andere Vorschriften nehmen auf § 8 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.
- § 61 BetrVG Wahlberechtigung und Wählbarkeit
- § 115 BetrVG Bordvertretung
- § 116 BetrVG Seebetriebsrat
- § 125 BetrVG Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
Davor und danach
Alle 148 Paragrafen des BetrVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BetrVG
Amtliche Fundstelle
Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des BetrVG (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

