§ 109a BetrVG – Unternehmensübernahme
Nachstehend § 109a BetrVG. Was die Vorschrift im konkreten Fall bedeutet, hängt von den Umständen ab.
Amtlicher Wortlaut
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Zur Einordnung
Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.
Davor und danach
Alle 148 Paragrafen des BetrVG stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des BetrVG
Amtliche Fundstelle
Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des BetrVG (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 25.9.2001 I 251.
Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.

