§ 307 AO – Anschlusspfändung

§ 307 AO trägt die amtliche Überschrift „Anschlusspfändung“. Nachfolgend steht der Wortlaut in der geltenden Fassung.

Der Gesetzestext

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

Gut zu wissen

Der Wortlaut allein beantwortet selten die konkrete Frage. Er markiert den Rahmen, den Gerichte im Einzelfall ausfüllen.

Davor und danach

Alle 503 Paragrafen des AO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des AO

Quelle und Stand

Der Wortlaut folgt der amtlichen Veröffentlichung des AO (zur Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..

Rechtstipps.net gibt den Gesetzestext unverändert wieder und ordnet ihn redaktionell ein. Ob und wie eine Vorschrift im Einzelfall greift, klärt anwaltliche Beratung.