§ 233 AO – Grundsatz

Wortlaut von § 233 AO, unverändert übernommen aus der amtlichen Quelle.

Wortlaut der Vorschrift

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

Fußnoten

(+++ § 233 F. 12.7.2022: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 15 Abs. 13 EGAO +++)

Gut zu wissen

Auch knappe Vorschriften können weitreichende Folgen haben. Für die Anwendung im Einzelfall kommt es auf die Auslegung durch die Rechtsprechung an.

Wer auf diese Vorschrift verweist

Andere Vorschriften nehmen auf § 233 Bezug. Solche Querverweise zeigen, wo eine Norm im Regelungsgefüge tatsächlich wirkt.

Benachbarte Vorschriften

Die Gesamtübersicht listet alle 503 Paragrafen des AO auf. Zur Übersicht des AO

Woher dieser Text stammt

Grundlage ist die vom Bundesamt für Justiz veröffentlichte Fassung des AO (amtliche Quelle). Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..

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