§ 198 AO – Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Der Wortlaut von § 198 AO steht nachfolgend. Für die Auslegung im Einzelfall kommt es auf Rechtsprechung und Zusammenhang an.

Der Gesetzestext

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

Fußnoten

(+++ § 198: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 198: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)

Einordnung

Eine Vorschrift dieser Länge steht selten für sich. Der Blick auf die umgebenden Paragrafen lohnt sich fast immer.

Benachbarte Vorschriften

Alle 503 Paragrafen des AO stehen im Inhaltsverzeichnis des Gesetzes. Zur Übersicht des AO

Quelle und Stand

Übernommen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de. Stand der Fassung: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr..

Wir geben den Text der Vorschrift wieder, ohne ihn zu kommentieren. Was er für Ihren Fall bedeutet, lässt sich nur mit Kenntnis der Umstände beantworten.